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QAW-Qualitätsstandarts

Auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen sowie der
Schulanerkennungsrichtlinien der beteiligten Verbände werden für die
Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft QAW folgende Qualitätsstandards
verbindlich definiert.

1. Schule -Formelle Voraussetzungen

Die Schule muss sich auf wirtschaftlich gesicherter Grundlage befinden,
die Eigentumsverhältnisse nachweisen sowie die gewerbe-und
steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Unternehmens erfüllen. Dies
gilt nicht für gemeinnützige Vereine.

Die Schule verfügt über einen gesicherten, jederzeitigen Zugang zum
Ausbildungsgewässer, das Nutzungsrecht muss ggf. durch den
Eigentümer oder Behörden bestätigt werden.

Die Schule muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen.

Jede Schule muss sich eindeutig als Verbandsschule darstellen. Dazu
gehören Schulschild, Schulflagge und -Schulstempel, sowie die
Verlinkung auf der Internetseite und der Hinweis auf Werbematerial.

Die Schule verpflichtet sich, die Ausbildung zum Erwerb der amtlichen
Sportbootführerscheine entsprechend den gültigen Verordnungen und
Durchführungsrichtlinien durchzuführen.

Die Schule verpflichtet sich, die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der
freiwilligen Befähigungsnachweise und Zertifikate nach den Vorschriften
des jeweiligen Verbandes durchzuführen.
2. Schule -Materielle Voraussetzungen

Die Schule verfügt über einen geeigneten Raum für Theorieunterricht, bei
revierbedingtem Unterricht im Freien eine entsprechende Arbeitsfläche,
mit einer angemessenen Zahl von Einzel-und Gruppenarbeitsplätzen.

Es müssen ausreichende Umkleidemöglichkeiten und sanitäre Anlagen
vorhanden sein.

Das für den Ausbildungsbetrieb notwendige Schulungsmaterial muss

optisch ansprechend gelagert und präsentiert werden.


Die Schule muss als Schulbetrieb zu erkennen sein. Das setzt voraus,
dass es Informationstafeln, eine Beschilderung, eine Anmeldung, ein
Büro sowie weitere typische Elemente gibt, die für den Verbraucher auf
eine ordnungsgemäße Ausbildungsstätte schließen lassen.
3. Schulleitung -Personelle Voraussetzungen

Für die Leitung der Schule müssen die jeweils notwendigen Lizenzen der
Mitgliedsverbände nachgewiesen werden.

Die Ausbildungsstätte muss über eine, ihrem Schüleraufkommen
angemessene Zahl an Ausbildern verfügen.

Mindestens der Ausbildungsleiter für die jeweils angebotene
Wassersportart muss im Besitz einer gültigen Ausbildungslizenz sein.
Näheres regeln die Ausbildungsrichtlinien des jeweiligen Verbandes.

Schulen die über mehrere Niederlassungen verfügen, müssen diese
Voraussetzungen an jeder Niederlassung erfüllen.
4. Unterrichtsausstattung

Die Ausbildungsstätte muss für alle am Standort angebotenen Kurse eine
angemessene Zahl an Ausbildungsbooten bzw. einen entsprechenden
Boardpark vorweisen. Alle Boote und Sportgeräte sollen von Bauart,
Größe und den Manövereigenschaften für die Bewerber gut zu
beherrschen sein.

Ausbildungsboote müssen die Anforderungen der
Sportbootführerscheinverordnungen und sonstigen einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.

Für sämtliche Ausbildungsboote ist der Abschluss von
Haftpflichtversicherungen nachzuweisen.

Wenn es die rechtlichen Bedingungen oder die Besonderheiten des
Reviers erfordern, muss ein motorbetriebenes Rettungsfahrzeug zur
Verfügung stehen (beim Kitesurfen immer notwendig außer bei
Stehrevieren).

Für die Ausbildung auf dem Wasser und die Vermietung stehen
Schwimmwesten in ausreichender Zahl zur Verfügung.


Bei allen Strandsportarten muss für ausreichende Kälteschutzkleidung
unter Einhaltung entsprechender Hygienevorschriften gesorgt sein.
5. Lehrmittel

Schulungsmaterial nach den gültigen Lehrplänen bzw. Ausbildung auf der
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.

Hilfsmittel zur Stoffvermittlung wie Modelle, Tafel oder Flipchart, Beamer,
Overheadprojektor, Videos, Kartenständer.

Soweit es für das Ausbildungsziel notwendig ist, sollten vorhanden sein:
Verkehrs-und Sicherheitsvorschriften, Seekarten und -bestecke, See-
und Hafenhandbücher, Tidenkalender, Bekanntmachungsmedien z.B.
„Nachrichten für Seefahrer“ (NfS) oder „Bekanntmachungen für
Seefahrer“ (BfS), elektronische Navigationshilfen, Funkgeräte (nur bei
Funkausbildung).

Knotentafeln und Tauwerk zum Üben.

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